Mit Beschluss vom 12. Juli 2017, den Beteiligten am 21. Juli 2017 zugestellt, hat die 6. Kammer einem Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen (Dahlem IV) stattgegeben.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:
Es liege ein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Das Ergebnis der Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch seien nicht zu erwarten, sei nicht nachvollziehbar. Es hätte bereits im Rahmen der Vorprüfung weiterer Untersuchungen bedurft, um im Rahmen einer überschlägigen Vorausschau nachvollziehbar beurteilen zu können, ob es zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch durch das Vorhaben kommen kann. Die durchgeführten Untersuchungen seien hierfür nicht ausreichend gewesen. Es sei insbesondere keine gezielte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch durchgeführt worden. Flugbewegungen des Schwarzstorches seien vielmehr nur bei Gelegenheit registriert worden, soweit man zwischen März und Juli 2015 das Raumnutzungsverhalten des Rotmilans analysiert habe. Die Methodik der Rotmilankartierung sei aber nicht geeignet, den Schwarzstorch zu erfassen, da die Arten unterschiedliche Lebensräume nutzen würden. Ausweislich der Artenschutzprüfung sei an insgesamt 10 Terminen zwischen dem 5. März 2015 und dem 14. Juli 2015 der Aktionsraum des Rotmilans untersucht worden. Die Rotmilankartierungen hätten frühestens um 8.00 Uhr morgens, teilweise auch erst um 10.00 Uhr begonnen. Der Schwarzstorch nutze aber schon das Einsetzen der Thermik vor 8.00 Uhr für einen Ausflug vom Horst. Er könne sich zudem aufgrund seines spezifischen Jagdverhaltens - meist im seichten Wasser watend - oft stundenlang im Bereich von Bächen, Teichen und Feuchtwiesen aufhalten und sei dann in seinen Flugbewegungen sehr reduziert. Daher sei nicht davon auszugehen, dass mit der zufälligen Wahrnehmung von Flugbewegungen des Schwarzstorches anlässlich der Raumnutzungsanalyse des Rotmilans die Schwarzstorchaktivitäten im Vorhabengebiet zuverlässig erfasst worden seien. Angesichts dieses beachtlichen Verfahrensfehlers sei nach jetzigem Sach- und Erkenntnisstand zu erwarten, dass die angefochtene Genehmigung im Hauptsacheverfahren aufgehoben werde.
Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 6 L 252/17