Die Auszubildende hatte im Oktober 2013 mit einem Pferdegestüt, deren Inhaber ihr Stiefvater ist, einen Vertrag über die Ausbildung zur Pferdewirtin geschlossen. Die Arbeitszeit wurde im Ausbildungsvertrag auf 8 h täglich und 40 h wöchentlich festgelegt. Im September 2014 nahm die Klägerin parallel zu ihrer Ausbildung einen Bachelorstudiengang an der Universität Maastricht auf. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nahm dies zum Anlass, den Ausbildungsvertrag aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
Der dagegen gerichteten Klage des Pferdegestüts hat die 6. Kammer stattgegeben und den Löschungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sie in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2015 ausgeführt:
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbildungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Die Auszubildende habe sich erst mehr als ½ Jahr nach Beginn der Ausbildung zur Pferdewirtin für das Studium an der Universität entschlossen und dieses erst im September 2014 aufgenommen. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Pferdegestüt und die Auszubildende tatsächlich kein Ausbildungsverhältnis hätten begründen wollen.
Zudem sei eine Löschung des Ausbildungsvertrages wegen Nichtgewährleistung eines geordneten Ausbildungsgangs nur möglich, wenn der Auszubildende aufgrund von Anwesenheits- und sonstigen Pflichten im Studium objektiv nicht in der Lage sei, parallel dazu eine geordnete Ausbildung (im Sinne einer Vollzeitausbildung) zu absolvieren. Daran fehle es hier. Ein Studium könne im Unterschied zu einer allgemeinbildenden Schule auch in den eher „verschulten“ Bachelorstudiengängen wesentlich freier geplant werden. Eine Anwesenheitspflicht bestehe nur in geringem Umfang, und das Selbststudium könne ohne Weiteres auf die Abendstunden und/oder das Wochenende gelegt werden. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass parallel zum Studium eine ordnungsgemäße (Vollzeit-)Ausbildung stattfinde. So habe die Auszubildende geltend gemacht, dass sie lediglich 2 x wöchentlich an Studienveranstaltungen von jeweils 2 Stunden teilnehme. Weitere Vorlesungen etc. könne sie über das Internet verfolgen; das Selbststudium erfolge abends und am Wochenende. Daher sei anzunehmen, dass die Auszubildende ihren Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag auch im Hinblick auf die Arbeitszeit werde nachkommen können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitszeiten auf einem Gestüt weniger stark fixiert sein dürften als etwa in einem Industriebetrieb.
Gegen das Urteil kann die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 6 K 1400/15